Die Schadenversicherung deckt die Risiken im Zusammenhang mit Personen (Unfall, Krankheit), mit Sachen, die dem Versicherten gehцren (Fahrzeuge, bewegliche Gьter, Immobilien, Waren, usw.) oder aber mit dem Vermцgen (Haftpflicht, Rechtsschutz, touristische Beistandsleistungen, usw.). Nachstehend sind einige Sonderfдlle aus der Optik der Aufsicht beschrieben.
Im Gebiet der Unfallversicherung teilen sich zwei Systeme den Wirkungsbereich:
- die obligatorische Versicherung
- die Privatversicherung (oder Zusatzversicherung)
1) Obligatorische Versicherung
Gesetzliche Grundlage der obligatorischen Unfallversicherung ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG):
UVG
Letzte Дnderung: 31.01.2006 | Grцsse: 595 kb | Typ: PDF
Die Arbeitnehmer sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder bei einem anderen anerkannten Versicherer gegen Unfall versichert. Artikel 66 des UVG prдzisiert, welche Betriebe und Verwaltungen ihre Angestellten obligatorisch bei der SUVA versichern mьssen. Die SUVA ist eine цffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersцnlichkeit. Sie untersteht nicht der Aufsicht des BPV.
Personen, die nicht obligatorisch bei der SUVA versichert sind, haben sich bei einem der nachstehend aufgefьhrten Unternehmen zu versichern:
- Private Versicherungseinrichtungen
- Цffentliche Unfallversicherungskassen
- Krankenkassen
Die privaten Versicherungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht des BPV, ebenso die Krankenkassen in Bezug auf die Krankenkassen-Zusatzversicherungen.
2) Privatversicherung
Nichtberufstдtige oder selbststдndig erwerbende Personen sind im Rahmen des KVG fьr das Unfallrisiko versichert. Hдufig schliessen sie jedoch eine Privatversicherung als Ergдnzung zu den Grundleistungen ab. Auch Arbeitnehmer kцnnen die obligatorischen Leistungen nach UVG ergдnzen (z.B. Deckung der Spitalkosten in der Privatabteilung).
Die private Unfallversicherung wird von den Krankenkassen oder den Privatversicherungen angeboten.
Die Feuer- und Elementarschadenversicherung
Die Gebдudeversicherung fьr die genannten Risiken wird einerseits durch kantonale Gebдudeversicherer, die eine Monopolstellung einnehmen (in 19 Kantonen und Halbkantonen) und andererseits durch Privatversicherer betrieben. Letztere versichern in den folgenden Kantonen und Halbkantonen das Risiko von Feuer- und Elementarschдden: AI, GE, OW, SZ, TI, UR und VS. Die kantonalen Gebдudeversicherer unterstehen nicht der Aufsicht des BPV, da es sich um цffentliche Einrichtungen handelt.
Deckungsumfang und Prдmientarif sind in der Elementarschadenversicherung einheitlich und fьr alle privaten Versicherungsunternehmen verbindlich. Die Prдmien werden vom Schweizerischen Elementarschadenpool erarbeitet. Der Versicherer hat den festgelegten Tarif zu ьbernehmen, zuzьglich der notwendigen Margen. Der Tarif muss vom BPV genehmigt werden.
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
Fьr Lenkerinnen und Lenker eines Motorfahrzeugs ist die Motorfahrzeug-haftpflichtversicherung obligatorisch. Dennoch steht es nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit einer Gesellschaft frei, zu entscheiden, ob und mit welchem Inhalt sie Versicherungsvertrдge abschliessen will. Dies hat dazu gefьhrt, dass die Versicherer je nach Geschlecht, Alter, Region und sogar Nationalitдt der Fahrzeuglenker unterschiedliche Prдmien der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verlangen oder aufgrund der selben Kriterien gar keinen Vertrag abschliessen. Dieser Vertragsautonomie sind allerdings Grenzen gesetzt: So ist die Unterscheidung nach Nationalitдt nur dann zulдssig, wenn sie nicht gegen verfassungsmдssige Rechte verstцsst.
Gemдss Bundesamt fьr Justiz (BJ) kann eine Tarifdifferenzierung nach Nationalitдt grundsдtzlich mit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vereinbar sein, sofern sie im konkreten Zusammenhang sachlich begrьndet ist. Beruht die Berьcksichtigung des Kriteriums der Staatsangehцrigkeit bei der Tarifierung hauptsдchlich auf unterschiedlichen, statistisch objektiv erfassten Schadenverlдufen und findet dieses Kriterium fьr alle im Versichertenbestand einer Versicherung umfassten Nationalitдten Anwendung, so erscheinen entsprechende Tarife als zulдssig.
Der Entscheid, mit Antragstellern bestimmter Nationen keine Vertrдge mehr abzuschliessen, ist gemдss BJ dann gerechtfertigt, wenn die Vertrдge mit den betreffenden Staatsangehцrigen ein versicherungstechnisch nicht kalkulierbares Risiko darstellen, das mit einer entsprechenden Tarifierung nicht aufgefangen werden kann. Das BPV geht davon aus, dass ein solcher Sachverhalt nicht mehr vorkommen sollte. Die Staatsangehцrigkeit der Lenker spielt zwar weiterhin eine Rolle, aber keine, die zum Ausschluss fьhren kann.
Die Krankenzusatzversicherung
Im Gegensatz zur Grundversicherung ist die „Krankenzusatzversicherung“ freiwillig und untersteht dem Privatrecht. Die folgenden zwei Arten von Versicherern bieten diese Zusatzdeckung an:
- Krankenkassen
- Privatversicherer
Die Abteilung „Krankenzusatzversicherung“ überwacht einerseits die Privatversicherer, welche hauptsächlich diesen Versicherungszweig betreiben, und andererseits die Krankenkassen für den Bereich der Krankenzusatz- versicherung. Weitere Informationen können der Rubrik „Krankenzusatzversicherung“ entnommen werden.
Jene rund zwanzig Privatversicherer, welche das Krankenzusatzversicherungs-Geschäft zusammen mit anderen Branchen anbieten, bei denen dieser Zweig aber nicht im Vordergrund steht, werden von der Abteilung "Schadenversicherung" beaufsichtigt.