Die Schweiz hat bis heute im Versicherungsbereich zwei internationale Abkommen abgeschlossen: eines mit der Europдischen Gemeinschaft (1) und eines mit dem Fьrstentum Liechtenstein (2). Ferner wurde mit jedem EWR-Mitgliedsstaat (siehe Rubrik „Internationale Zusammenarbeit“) ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, das dem Informationsaustausch und der behцrdlichen Zusammenarbeit dient.
Nach der Verabschiedung der ersten EWG-Richtlinie Schadenversicherung (73/239/EWG), die unter den EWG-Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit einfьhrte, wurden Verhandlungen aufgenommen, um den Schweizer Versicherern in den EWG-Mitgliedstaaten nichtdiskriminierende Niederlassungsbedingungen zu gewдhrleisten. Das Abkommen ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.
Das Abkommen CH-EWG sichert den in der Schadenversicherung in allen Staaten der Europдischen Union tдtigen Schweizer Versicherungsunternehmen die Niederlassungsfreiheit, und umgekehrt. Im Abkommen werden alle nцtigen und ausreichenden Bedingungen genannt, die erfьllt sein mьssen, damit ein Schadenversicherungsunternehmen auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eine Niederlassung erцffnen kann.
Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehцren die obligatorische Bewilligung und die stдndige Beaufsichtigung durch das Sitzland der Niederlassung (Grundsatz der Wahrnehmung der Aufsicht durch das Tдtigkeitsland). Sind die im Abkommen genannten Anforderungen erfьllt, ist dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung stattzugeben. Die stдndige Aufsicht muss mindestens die Kontrolle der versicherungstechnischen Rьckstellungen und der entsprechenden Aktiven zu ihrer Deckung umfassen. Die Beurteilung der Solvabilitдt des Versicherungsunternehmens erfolgt durch das Sitzland auf Grund der Berechnung der Solvabilitдtsspanne, deren Einzelheiten im Abkommen geregelt sind. Die Solvabilitдt ist zudem in einem Solvabilitдtsnachweis zu Handen des Tдtigkeitslandes oder der Tдtigkeitslдnder zu gewдhrleisten. Alle diese Voraussetzungen werden in Schweizer Aufsichtsrecht umgesetzt.
Das Abkommen wurde nach dem Beitritt des Fьrstentums Liechtenstein zum EWR-Vertrag auf Ersuchen der Schweizer Versicherer abgeschlossen. Sie wollten gegenьber den Versicherern des EWR bei den in Liechtenstein getдtigten Geschдften, die bisher immer als Schweizer Geschдfte galten, nicht diskriminiert werden. Das Abkommen ist am 9. Juli 1998 in Kraft getreten.
Das Abkommen gewдhrleistet den Versicherern mit Sitz in einem der beiden Staaten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auf dem Staatsgebiet des anderen Landes, mittels einer einheitlichen, vom Sitzland ausgestellten Bewilligung, die in beiden Staaten gьltig ist (Grundsatz der Aufsicht durch das Sitzland). Das Abkommen beruht auf der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtsrechte und enthдlt nur die im nationalen Recht fehlenden Bestimmungen ьber das Funktionieren der vom Sitzland ausgeьbten Aufsicht. Die Bestimmungen sind direkt anwendbar und nicht im Schweizer Recht umgesetzt.
Seit 1. Juli 2007 geniessen auch die Versicherungsvermittler die gleichen Vorteile wie die Versicherungsunternehmen. Bis zur endgьltigen Genehmigung durch das Parlament wird das am 20. Juni unterzeichnete ergдnzte Abkommen provisorisch angewendet.